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Die Geistheilerei
Karl A. Selig
Luisenstraße 2
90762 Fürth/Bay.
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0911 /32 16 79 84
Mobil
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Zitierung: BVerfG, 1 BvR 784/03 vom
2.3.2004, Absatz-Nr. (1 - 22), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20040302_1bvr078403.html
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit
Zustimmung des Gerichts.
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
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1 BvR 784/03 -
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In
dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
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- Bevollmächtigte:
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Rechtsanwälte Dr. Hartmut Hiddemann
und Koll.,
Maria-Theresia-Straße 2, 79102 Freiburg -
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gegen a)
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den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen
Oberverwaltungsgerichts vom 10. März 2003 - 3 LA 17/03 -,
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b)
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das Urteil des Schleswig-Holsteinischen
Verwaltungsgerichts vom 13. September 2002 - 21 A 385/02 -,
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c)
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den Bescheid des Kreises Schleswig-Flensburg vom
13. Februar 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 26.
Februar 2002 - 532 510 -
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hat
die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die
Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
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am
2. März 2004 einstimmig beschlossen:
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- Der Beschluss des
Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. März 2003 -
3 LA 17/03 -, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen
Verwaltungsgerichts vom 13. September 2002 - 21 A 385/02 - und der
Bescheid des Kreises Schleswig-Flensburg vom 13. Februar 2001 in der
Fassung des Widerspruchsbescheids vom 26. Februar 2002 - 532 510 -
verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 12
Absatz 1 des Grundgesetzes.
Die Gerichtsentscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das
Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
- Das Land
Schleswig-Holstein hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen
für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu ersetzen.
- Der Wert des Gegenstandes
der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 15.000 € (in Worten:
fünfzehntausend Euro) festgesetzt.
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Die
Verfassungsbeschwerde betrifft den Umfang der Erlaubnispflicht nach dem
Heilpraktikergesetz in einem Fall des so genannten geistigen Heilens.
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1.
Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der
Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz - im Folgenden: HeilprG) vom 17. Februar 1939 (RGBl I S. 251; BGBl III 2122-2
), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2001 (
BGBl I S. 2702 ), bedarf der Erlaubnis, wer die
Heilkunde ohne Bestallung als Arzt ausüben will. Nach § 1 Abs. 2 HeilprG ist Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses
Gesetzes jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur
Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder
Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt
wird. Die Erlaubnis wird nach § 2 Abs. 1 Buchstabe i der Ersten
Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der
Heilkunde ohne Bestallung vom 18. Februar 1939 (RGBl
I S. 259; BGBl III 2122-2-1
), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 2002 (
BGBl I S. 4456 ), nicht erteilt, wenn sich aus
einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch
das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung der Heikunde
durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten
würde. In der landesrechtlich geregelten Überprüfung werden unter anderem
hinreichende Kenntnisse in Anatomie, Physiologie, Pathologie sowie in
Diagnostik und Therapie erwartet (vgl. Kurtenbach,
Erläuterungen zum Heilpraktikergesetz in: Das Deutsche Bundesrecht, I K
11, S. 3 ff.).
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2.
Der Beschwerdeführer beantragte im Juni 2000 eine behördliche
Erlaubnis zur Ausübung seiner Tätigkeit, die er als geistiges Heilen wie
folgt beschreibt: Er versuche die Seele des Kranken zu berühren. Mit
Hilfe seiner Hände übertrage er positive Energien auf das Zielorgan und
aktiviere dadurch die Selbstheilungskräfte seiner Klienten. Er erstelle
weder Diagnosen noch verschreibe er Medikamente oder verwende
medizinische Geräte. Heilungsversprechen gebe er nicht ab. Er rate den
Kranken dringend zu, weiter Hausärzte und Spezialisten zu konsultieren.
Nach seiner Auffassung benötigt er hierfür keine Heilpraktikerprüfung.
Seine Befähigung sah er durch einen Ausweis des Dachverbandes Geistiges
Heilen e.V. als nachgewiesen an.
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Da
die zuständige Behörde die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Ausübung
der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz einstufte, lehnte sie den
Antrag unter Verweis auf die Erforderlichkeit der Überprüfung von
Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers zum Schutz der
Volksgesundheit ab. Verrichtungen, die für sich gesehen ärztliche
Fachkenntnisse nicht voraussetzten, fielen gleichwohl unter die
Erlaubnispflicht, wenn sie Gesundheitsgefährdungen mittelbar dadurch zur
Folge hätten, dass frühzeitiges Erkennen ernster Leiden, das ärztliches
Fachwissen voraussetze, verzögert werden könne. Ein Anspruch auf eine
inhaltlich beschränkte Überprüfung unter Berücksichtigung der
beabsichtigten Tätigkeit des Beschwerdeführers komme nicht in Betracht.
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Der
hiergegen eingelegte Widerspruch, die anschließende Klage sowie der
Antrag auf Zulassung der Berufung blieben erfolglos.
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3.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen
den Versagungsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids und gegen
die Entscheidungen von Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht. Er
rügt die Verletzung seines Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG. Seine
Tätigkeit sei nicht erlaubnispflichtig nach dem Heilpraktikergesetz, weil
es sich bei ihr nicht um Ausübung von Heilkunde handele. Für den Eingriff
in seine Berufswahlfreiheit gebe es keine wichtigen Gemeinwohlgründe, da
er mit seinem Beruf keine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Seine
Heilkräfte ließen sich durch medizinische Kenntnisse nicht wecken. Die
Ablegung einer Kenntnisüberprüfung auf medizinischem Gebiet sei überdies
unzumutbar, denn sie diene nicht der zukünftigen Berufsausübung.
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4.
Zu der Verfassungsbeschwerde haben Stellung genommen das
Bundesverwaltungsgericht, der Dachverband Geistiges Heilen e.V., der
Berufs- und Fachverband Freie Heilpraktiker e.V., der Verband Deutscher
Heilpraktiker e.V., der Fachverband Deutscher Heilpraktiker e.V., die
Union Deutscher Heilpraktiker e.V. und der Freie Verband Deutscher
Heilpraktiker e.V. sowie der Beklagte des Ausgangsverfahrens.
Nach Auffassung des Dachverbands Geistiges Heilen e.V. ist die
Verfassungsbeschwerde begründet, während der Beklagte des Ausgangsverfahrens und die anderen Verbände sie für
unbegründet halten und insbesondere auf eine mittelbare
Gesundheitsgefährdung durch das Versäumnis angemessenener
medizinischer Versorgung hinweisen. Nach Ansicht des
Bundesverwaltungsgerichts weist das Erscheinungsbild der Tätigkeiten des
Beschwerdeführers nur geringe Ähnlichkeit mit ärztlicher Tätigkeit auf und
legt eher die Assoziation mit geistlicher Betätigung nahe. Auf dieser
Grundlage könne das für die Unterstellung unter die Erlaubnispflicht
erforderliche Gefährdungspotential fehlen.
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Die
Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, da dies zur
Durchsetzung eines der in § 90 Abs. 1 BVerfGG
genannten Rechte angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des
§ 93 c Abs. 1 BVerfGG für eine stattgebende
Kammerentscheidung liegen vor. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen
den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG.
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1.
Die Verfassungsbeschwerde wirft keine Fragen von grundsätzlicher
verfassungsrechtlicher Bedeutung auf (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die für
die Beurteilung des Falles maßgeblichen Fragen zur verfassungsrechtlich
zulässigen Reichweite von Eingriffen in die Berufswahlfreiheit schon
entschieden (vgl. BVerfGE
93, 213 <235>; 97,
12 <26> ). In der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ist darüber hinaus geklärt, dass das Ziel des
Heilpraktikergesetzes, die Gesundheit der Bevölkerung durch einen
Erlaubniszwang für Heilbehandler ohne
Bestallung zu schützen, grundsätzlich mit Art. 12 Abs. 1 GG
vereinbar ist (vgl. BVerfGE
78, 179 ). Bei der Gesundheit der Bevölkerung
handelt es sich um ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut, zu dessen
Schutz eine solche subjektive Berufszulassungsschranke nicht außer Verhältnis
steht. Dass heilkundliche Tätigkeit
grundsätzlich nicht erlaubnisfrei sein soll, hat im Hinblick auf das
Schutzgut Gesundheit seinen Sinn. Es geht um eine präventive Kontrolle,
die nicht nur die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, sondern auch die
Eignung für den Heilkundeberuf im Allgemeinen erfasst (vgl. BVerfGE 78, 179 <194>
).
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2.
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Rechts des
Beschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93 a Abs.
2 Buchstabe b BVerfGG). Die angegriffenen
Entscheidungen haben Bedeutung und Tragweite dieses Grundrechts verkannt,
indem sie die Tätigkeit des Beschwerdeführers als "Ausübung der
Heilkunde" im Sinne des Heilpraktikergesetzes angesehen haben. Die
hieraus abgeleitete Erlaubnispflicht führt zu einer unverhältnismäßigen
Beschränkung der Berufswahlfreiheit des Beschwerdeführers. Eingriffe in
die Freiheit der Berufswahl sind nach ständiger Rechtsprechung nur unter
engen Voraussetzungen zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter
und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
statthaft (vgl. BVerfGE
93, 213 <235> m.w.N.).
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a)
Die Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz ist im Falle des
Beschwerdeführers schon nicht geeignet, den mit ihr erstrebten Zweck des
Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung zu erreichen.
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Die
Heilertätigkeit des Beschwerdeführers beschränkt sich nach seinen
unwidersprochen gebliebenen Angaben in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren
auf die Aktivierung der Selbstheilungskräfte seiner Patienten durch
Handauflegen. Ärztliche Fachkenntnisse sind hierfür nicht erforderlich,
zumal der Beschwerdeführer unabhängig von etwaigen Diagnosen einheitlich
durch Handauflegen handelt.
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Eine
mittelbare Gesundheitsgefährdung durch die Vernachlässigung notwendiger
ärztlichen Behandlung ist mit letzter Sicherheit nie auszuschließen, wenn
Kranke außer bei Ärzten bei anderen Menschen Hilfe suchen. Dieser Gefahr
kann aber gerade im vorliegenden Fall durch das Erfordernis einer
Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz nicht adäquat vorgebeugt werden.
Arzt und Heilpraktiker stehen einander im Behandlungsansatz viel näher
als die Heiler. Wer einen Heilpraktiker aufsucht, wird den Arzt eher für
entbehrlich halten, weil ein Teil der ärztlichen Funktion vom
Heilpraktiker übernommen werden darf. Deshalb wird bei den Heilpraktikern
das Vorliegen gewisser medizinischer Kenntnisse geprüft und für die Erteilung
der Erlaubnis vorausgesetzt. Die Heilpraktikererlaubnis bestärkt den
Patienten in gewisser Hinsicht in der Erwartung, sich in die Hände eines
nach heilkundlichen Maßstäben Geprüften zu
begeben.
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Diesen
Eindruck möchte der Beschwerdeführer eher vermeiden. Er entspräche nicht
dem "Berufsbild", das er seiner Antragstellung und der
bisherigen Betätigung zugrunde gelegt hat. Ein Heiler, der spirituell
wirkt und den religiösen Riten näher steht als der Medizin, weckt im
Allgemeinen die Erwartung auf heilkundlichen
Beistand schon gar nicht. Die Gefahr, notwendige ärztliche Hilfe zu
versäumen, wird daher eher vergrößert, wenn geistiges Heilen als Teil der
Berufsausübung von Heilpraktikern verstanden wird. Hingegen dürften ganz
andersartige, ergänzende Vorgehensweisen - wie beispielsweise die
Krankensalbung, das Segnen oder das gemeinsame Gebet - wohl kaum den
Eindruck erwecken, als handele es sich um einen Ersatz für medizinische
Betreuung.
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Jedenfalls
zielen die Heilpraktikererlaubnis und die ärztliche Approbation nicht auf
rituelle Heilung. Wer Letztere in Anspruch nimmt, geht einen dritten Weg,
setzt sein Vertrauen nicht in die Heilkunde und wählt etwas von einer
Heilbehandlung Verschiedenes, wenngleich auch von diesem Weg Genesung
erhofft wird. Dies zu unterbinden ist nicht Sache des
Heilpraktikergesetzes.
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Das
Bundesverwaltungsgericht stellt in seiner Stellungnahme maßgeblich darauf
ab, dass - anders als in dem mit Urteil vom 11. November 1993 (BVerwGE 94, 269) entschiedenen Fall - der
Beschwerdeführer keine diagnostische Tätigkeit entfaltet, dass er nicht
nur auf das Erstellen einer eigenen Diagnose verzichtet, sondern sich
darüber hinaus - anders als der Heilpraktiker - auf das Handauflegen
beschränke. Nach dem Erscheinungsbild entspreche die Tätigkeit
daher - anders als in dem früheren Fall - weniger der
ärztlichen Tätigkeit. Diese Einschätzung leuchtet ein. Je weiter sich das
Erscheinungsbild des Heilers von medizinischer Behandlung entfernt, desto
geringer wird das Gefährdungspotential, das im vorliegenden Zusammenhang
allein geeignet ist, die Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz
auszulösen.
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b)
Gesteht man Verwaltung und Gerichten im Hinblick auf die Eignung der
Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz zur Abwehr mittelbarer
Gefahren für die Volksgesundheit eine Einschätzungsprärogative
zu, fehlt es vorliegend jedenfalls an der Erforderlichkeit dieser
Maßnahme zum Schutz der Gesundheit.
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Da
die mit der Tätigkeit verbundenen Gesundheitsgefahren ersichtlich nur im
Versäumen ärztlicher Hilfe liegen können, muss lediglich sichergestellt
werden, dass ein solches Unterlassen nicht vom Beschwerdeführer
veranlasst oder gestärkt wird. Einer Überprüfung seiner Kenntnisse und
Fähigkeiten auf den Gebieten, die den Heilpraktiker kennzeichnen, bedarf
es hierzu aber nicht. Ausreichend sind vielmehr charakterliche
Zuverlässigkeit und verantwortungsbewusstes Handeln. Es muss
gewährleistet sein, dass der Beschwerdeführer die Kranken zu Beginn des
Besuchs ausdrücklich darauf hinweist, dass er eine ärztliche Behandlung
nicht ersetzt. Das kann etwa durch einen gut sichtbaren Hinweis in seinen
Räumen oder durch entsprechende Merkblätter, die zur Unterschrift
vorgelegt werden, geschehen (vgl. hierzu auch LG Verden,
MedR 1998, S. 183 mit Anmerkung Taupitz). Es ist Sache der Behörden, auf die
Einhaltung derartiger Aufklärungsverpflichtungen hinzuwirken und sie durch
Kontrollen der Gewerbeaufsicht durchzusetzen. Im Rahmen einer
Zuverlässigkeitsprüfung kann gegebenenfalls dem Schutzbedürfnis
insbesondere von unheilbar Kranken vor Fehlvorstellungen und Ausbeutung
durch die Möglichkeit der Gewerbeuntersagung Rechnung getragen werden.
Eine gewerberechtliche Anzeigepflicht vor Aufnahme der Heilertätigkeit
kann solche Kontrollen erleichtern. Jedenfalls bekämpfen Maßnahmen dieser
Art Gesundheitsgefährdungen, die durch unterlassene Heilbehandlung
drohen, weit eher als die Kenntnisprüfung auf der Grundlage des
Heilpraktikergesetzes.
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c)
Auch im Übrigen genügen die angegriffenen Entscheidungen nicht der hier
notwendig strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung.
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Vorliegend
ist der Eingriff in die Berufswahlfreiheit nur mit mittelbaren Gefahren
für den zu schützenden Gemeinwohlbelang der Gesundheit der Bevölkerung
begründet worden. Damit entfernen sich Verbot und Schutzgut so weit
voneinander, dass bei der Abwägung besondere Sorgfalt geboten ist (vgl.
auch BVerfGE 85, 248
<261> ; BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, GewArch
2000, S. 418 <419>). In solchen Fällen muss die Maßnahme gerade der
Abwehr der konkreten, wenn auch nur mittelbaren Gefahr dienen, damit der Eingriff
in die Berufswahlfreiheit nicht unverhältnismäßig erscheint. Daran fehlt
es hier.
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Die
Forderung an den Beschwerdeführer, eine Heilpraktikerprüfung abzulegen, ist
unangemessen, weil eine solche Prüfung mit der Tätigkeit, die der
Beschwerdeführer auszuüben beabsichtigt, kaum noch in einem erkennbaren
Zusammenhang steht. Die in der Heilpraktiker-Prüfung geforderten
Kenntnisse in Anatomie, Physiologie, Pathologie sowie in Diagnostik und
Therapie kann er sämtlich bei seiner Berufstätigkeit nicht verwerten.
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3.
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs.
2 BVerfGG. Die Festsetzung des
Gegenstandswertes ergibt sich aus § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl.
auch BVerfGE 79, 365
<366 f.> ).
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